A B D E F G I J K L M N O P R S U Z

Die Bedrohung stellt einen Straftatbestand dar, § 241 StGB.

Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Die Dokumentation einer Bedrohung kann mitunter schwierig ausfallen, da der Drohende im Normalfall keine Zeugen für sein Handeln haben möchte. Hier kommt der Arbeit von Detekteien eine wichtige Bedeutung zu, indem Bedrohungen dokumentiert und in einem Strafprozess bezeugt werden und der Drohende bestraft werden kann.