Arbeitgeber A beschäftigt den Arbeitnehmer M in seinem Betrieb als Auslieferungsfahrer. Bei der Auswertungen der Tachoscheiben stellt A seit mehreren Monaten Ungereimtheiten fest. Die Arbeitszeit, die M für die Bewältigung seiner Touren benötigt, ist höher als bei seinen Fahrerkollegen, was dazu führt, daß M eine große Zahl an Überstunden angehäuft hat. Auch ist der durchschnittliche Benzinverbrauch am von M gefahrenen Firmen-Kleinlaster um 30% höher als bei den anderen Auslieferungsfahrern.

A beschließt, den M von einer Detektei bei der Ausübung seiner Arbeit observieren zu lassen, um den Ungereimtheiten auf den Grund zu gehen. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag mit dem M, ein begründeter Verdacht liegt aufgrund der Tachoscheiben und des Dieselverbrauchs ebenfalls vor.

Die Detektei D überprüft mit zwei Sachbearbeitern das Arbeitsgebahren des M über einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen und stellt dabei folgendes fest: M macht immer kurz vor seinen Kundenstopps, von denen er nur wenige pro Tour (ca. 4-6) besitzt Pausen von 5 – 30 Minuten Länge. Diese Pausen erklärt er dem A im Hinblick auf die Tachoscheibendokumentation als Wartezeit am Pförtnerhäuschen oder Wareneingang der zu beliefernden Kunden. Hierdurch gelingt es dem M jeden Tag, zwischen 20 und 90 Minuten als Arbeitszeit auszugeben, in denen er eigentlich Pause macht.

Der erhöhte Dieselverbrauch kommt dadurch zustande, daß M immer an den Tagen, an denen er den Kleinlaster betankt, am Ende seiner Tour Kontakt mit einem Komplizen aufnimmt, sich dann mit diesem an unterschiedlichen Orten trifft, um geringe Mengen Diesel (10 – 15 Liter) in Ersatzkanister abzufüllen und sie dem Komplizen mitzugeben, was die Detektive auf Video aufzeichnen können. Der Komplize, der sich im weiteren Ermittlungsverlauf als Schwager des M herausstellt, befüllt damit den eigenen Diesel-PKW und den des M. Hierdurch entsteht dem A im Jahr ein hochgerechneter Schaden von 1200 – 1500 Litern Diesel.

Zum Ende der Observation, als sich der Dieseldiebstahl als Gewohnheit des M abzeichnet, ziehen die Sachbearbeiter der Detektei nach Rücksprache mit dem A die Polizei hinzu. Der M wird am letzten Observationstag von den Sachbearbeitern bei Tatbegehung gestellt und vorläufig festgenommen (dieses Recht sieht die StPO in § 127 I 1 –sogenannte „Jedermannalternative“- vor). Die später eintreffende Polizei klärt vor Ort die Umstände der Tatbegehung und nimmt den M zur Vernehmung mit auf die Wache. In einem Strafprozeß wird der M wegen besonders schweren Diebstahls (§ 243 I Nr.3) zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Durch den hiermit verbundenen Eintrag ins Bundeszentralregister sind künftige potentielle Arbeitgeber des M über dessen Vorstrafe informiert.

Als Konsequenz aus der Detekteiarbeit ist der A in der Lage, den M fristlos zu entlassen (außerordentliche Kündigung), ihn zum Schadenersatz zu verpflichten und von ihm die entstandenen Detekteikosten zurückzuverlangen. Außerdem wird sich ein solcher Vorfall aufgraund des Abschreckungspotentials der Aktion im Betrieb des A sicherlich nicht wiederholen.