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Die eidesstattliche Versicherung (früher: „Offenbarungseid“) verlangt vom Vollstreckungsschuldner nach § 807 ZPO die Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse, wenn ein Gläubiger mit einer Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher gescheitert ist. Im weiteren Verfahrensverlauf wird der Schuldner in das öffentliche Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen.

Gibt der Schuldner die berechtigte eidesstattliche Versicherung nicht freiwillig ab, so besitzt das Amtsgericht die Möglichkeit, einen Haftbefehl auszustellen, was den Schuldner im Normallfall zur Aufgabe seiner Weigerung veranlasst. Im Rahmen von Schuldnerermittlungen treffen Detekteien nicht selten auf Schuldner, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.