Herr und Frau S. waren 16 Jahre lang verheiratet. Die gemeinsamen Töchter sind 8 bzw. 5 Jahre alt. Vor drei Jahren wurde die Ehe der beiden geschieden und seitdem zahlt Herr S. Unterhalt in Höhe von ca. 680,- € für die beiden Töchter und ca. 390,- € für seine geschiedene Ehefrau, die zudem mit den Töchtern im zu Ehezeiten erworbenen Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in einer Kleinstadt mit ca. 20.000 Einwohnern wohnt, in der Herr S. ebenfalls lebt. Frau S. geht noch einer Tätigkeit in einem Mini-Job nach, aus dem sie monatlich ca. 400,- € Lohn erhält. Die Einliegerwohnung ist seit 16 Monaten an einen männlichen Mieter, Herrn B., vermietet. Bei diesem Mieter könnte es sich – so der Verdacht von Herrn S. – um den neuen Lebensgefährten seiner Ex-Frau handeln.
Dieser Verdacht stützt sich auf Aussagen von Freunden des B., die Mitglieder im gleichen Sportverein wie Herr S. sind. Jedoch treten seine Ex-Frau und der B. nicht gemeinsam in der Öffentlichkeit auf. Herr S. beauftragt die Detektei D. damit, herauszufinden, ob es sich bei dem B. tatsächlich nur um einen Mieter handelt oder ob seine Ex-Frau mit dem B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Dieser Umstand würde zu einer Neuberechnung der Unterhaltspflicht von Herrn S. gegenüber seiner Ex-Frau führen.
Das berechtigte Interesse des Herrn S. zur Beauftragung der Detektei D. ergibt sich aus seiner Unterhaltsverpflichtung, der begründete Verdacht aus den Gerüchten der Kollegen über den B.
Im Zuge ihrer Ermittlungen und Observationen des B. und der Frau S. sowie im Umfeld des von beiden bewohnten Hauses findet die Detektei folgendes heraus:
B. nutzt die angemietete Wohnung hauptsächlich als Büro für seine von hier aus zu koordinierende freiberufliche Außendiensttätigkeit. Durch Observation in den Abend- und Nachtstunden beobachten die Detektive, dass B., nachdem die Kinder zu Bett gegangen sind, die Nacht im Schlafzimmer von Frau S. verbringt und morgens, bevor die Kinder aufstehen, zurück in das Schlafzimmer der Einliegerwohnung kehrt und belegen hiermit ein intimes Verhältnis zwischen Frau S. und dem B.. Die immer wieder von den Kindern gegenüber ihrem Vater getroffene Aussage, der B. würde „nicht bei der Mama“ übernachten, lässt sich nunmehr aus dem Erlebnishorizont der Kinder verstehen. Weiterhin observieren die Detektive, dass der B. morgens, nachdem die Kinder in die Schule bzw. den Kindergarten gegangen sind, das Haus nicht durch die separate Eingangstür der Einliegerwohnung, sondern durch den Haupteingang des Hauses verlässt. Hierbei nutzen die Detektive aufgrund der observationsungünstigen Lage des Hauses in einer Sackgasse eine Kamera und einen Langzeitvideorekorder, die sie in einem Bauwagen in der Sackgasse unauffällig platzieren können.
Jedoch können die Detektive zunächst nicht nachweisen, dass der B. und Frau S. sich als Paar in der Öffentlichkeit zeigen. Die Beziehung der beiden scheint sich nur innerhalb des von beiden bewohnten Hauses abzuspielen. Im Laufe der Observation des B. wird dieser beobachtet, wie er ein Reisebüro betritt und mit Prospektmaterial wieder herauskommt. Zwei Tage später betritt der B. wieder das gleiche Reisebüro. Die Detektive können bei Recherchen im Reisebüro ermitteln, dass der B. für sich und eine zweite Person einen einwöchigen Skiurlaub im Doppelzimmer eines Hotels in Österreich gebucht und komplett bezahlt hat. Name und Lage des Hotels werden von den Detektiven ebenfalls ermittelt, sodass der B. mit seiner Begleitung auch im Skiurlaub observiert werden kann. Die Detektive stellen hierbei fest, dass es sich bei der Begleitung des B. um Frau S. handelt, die unabhängig vom B. nach Österreich gereist ist, nachdem sie die Kinder bei den Großeltern abgegeben hat. Während der B. und Frau S. ihren Urlaub gemeinsam verbringen, was von den Detektiven lückenlos dokumentiert werden kann, treten beide auch wie ein gewöhnliches Liebespaar auf. Im Gespräch mit den verdeckt als Urlaubern agierenden Detektiven machen beide aus ihrer Beziehung keinen Hehl, da sie sich sicher fühlen. Gleichzeitige Ermittlungen im nachbarschaftlichen Umfeld der beiden während ihrer Abwesenheit ergeben, dass beide zuvor – beginnend kurz nach dem Einzug des B. in die Einliegerwohnung – schon zwei Mal gemeinsam im Urlaub waren, was die Nachbarn auch vor Gericht bezeugen.
Als Konsequenz aus der Arbeit der Detektei konnte Herr S. vor Gericht durch die Zeugenaussagen der Detektive und der Nachbarn sowie dem entstandenen Bild- und Videomaterial den Nachweis führen, dass seine Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Dadurch entfiel rückwirkend für die letzten zwölf Monate seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ex-Frau. Die Kosten für die Detektei waren von Frau S. zu erstatten.