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Der Betriebsrat als Organ des Arbeitsrechts vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und regelt die Mitbestimmung in privaten Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern. Die Möglichkeiten der Mitbestimmung bei der Überwachung von vermeintlich arbeitsvertragswidrig handelnden Arbeitnehmern kann eingeschränkt sein, wenn die Einschaltung des Betriebsrates für die Aufdeckung dieses Verhaltens nicht sinnvoll oder sogar kontraproduktiv ist (vgl. Urteile).