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Beim Diebstahl (§ 242 StGB) eignet sich der Dieb eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zu, um an der Sache Gewahrsam zu erlangen. Die Aufdeckung und Verhinderung von Diebstählen ist das Haupttätigkeitsfeld von Kaufhausdetektiven. Jedoch auch in anderen Bereichen (z.B. Arbeitsrecht) kann die Aufklärung von Diebstählen zum Gegenstand der Arbeit von Detekteien werden.