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Umgangssprachlich wird Diskretion heute mit Verschwiegenheit gleichgesetzt. Im Arbeitsbereich von Detekteien bezeichnet Diskretion das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Detektei und Auftraggeber, was die strikte Geheimhaltung der Ermittlungs- und Observationsergebnisse gegenüber Dritten zur Konsequenz hat.

Die vertragliche Androhung von Konventionalstrafen ist hierbei ein probates Mittel, diesen Geheimhaltungswunsch zu manifestieren.Von der allgemeinen Diskretion ist die Schweigepflicht zu trennen. Diese stellt eine rechtliche Verschwiegenheitspflicht für bestimmt Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Priester) dar.