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Das Mietrecht ist im 2.Buch des BGB (Schuldrecht, besonderer Teil) in den § 535 – § 580 aufgeführt. Hierin wird das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter einer Mietsache geregelt, z.B. Form des Mietvertrages, Konsequenz von Mängeln der Mietsache, Kündigungsfristen, Pflichtverletzungen von Mietern.

In der Arbeit von Detektiven kann das Mietrecht berührt sein, wenn z.B. aufgrund der Ermittlungs- und Observationsergebnisse von Detekteien einem Mieter vom auftraggebenden Vermieter ein Mietvertragswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Die Konsequenzen aus dieser Beweisführung können bis zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen, wenn etwa der Mieter vorsätzlich Schäden am Mietgegenstand herbeigeführt hat.