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Schwarzarbeiter erbringen eine Dienst- oder Werkleistung, ohne diese Arbeit zu melden. Sie verstoßen mindestens gegen das Steuerrecht, oder das Sozialversicherungsrecht, oder die Mitteilungspflichtpflicht gegenüber Arbeits- oder Sozialamt bzw. die Arbeitsgemeinschaft ARGE oder aber gegen die Pflicht zur Gewerbeanmeldung oder eine Kombination aus diesen Bereichen.

Detektive werden bei ihrer Arbeit häufig mit Schwarzarbeit konfrontiert, z.B. wenn der fälschlicherweise krankgeschriebene Arbeitnehmer während seiner im Krankenschein ausgewiesenen Genesungszeit einer nicht gemeldeten Tätigkeit nachgeht. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages stellt dann die angemessene Würdigung des Tatbestandes durch den Arbeitgeber dar.