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Unterschlagung ist eine Straftat, § 246 StGB. Es unterschlägt, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Die mitunter schwierige Abgrenzung zum Diebstahl, § 242 StGB, erfolgt durch des Wegfall des Gewahrsamsbruchs. Absatz 2 der Vorschrift qualifiziert den Tatbestand, wenn dem Täter die Sache anvertraut war.

In der Arbeit von Detekteien spielt die Ermittlung von Unterschlagungstatbeständen eine Rolle, z.B. wenn Arbeitnehmer Sachen in Gewahrsam haben und sich anschließend zueignen, die dem Eigentum des Arbeitgebers zuzuordnen sind.